Vielen PV-Anlagen-Betreibern droht Rückzahlung

30. Sep 2016

OLG Schleswig entscheidet erneut zugunsten des Netzbetreibers. Der fordert EEG-Vergütung zurück, wenn die Photovoltaikanlage nicht bei der Bundesnetzagentur angemeldet war.

Ein Landwirt aus Schleswig-Holstein muss 200.000 Euro EEG-Einspeisevergütung, die er für seine Photovoltaikanlagen bekommen hatte, an die Schleswig-Holstein-Netz AG zurückzahlen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig am 22. September. Grund ist die verspätete Anmeldung der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) bei der Bundesnetzagentur. Betreiber von PV-Anlagen sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, der Bundesnetzagentur Standort und Leistung dieser Anlagen zu melden. Solange die PV-Anlage nicht registriert wurde, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG. In dem vorliegenden Fall hatte der Landwirt die Anlage verspätet angemeldet, und die Schleswig-Holstein-Netz AG argumentierte, für die Zeit vor der Anmeldung stehe ihm für den eingespeisten Solarstrom nur der Strom-Marktpreis statt der festen Einspeisevergütung zu. Die Differenz verlangt sie nun zurück.

Bereits im Juni hatte das Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Netzbetreibers entschieden und ließ auch nicht das Argument des Beklagten gelten, die Schleswig-Holstein-Netz AG hätte ihn ausdrücklicher auf die Pflicht zur Anmeldung seiner Anlage hinweisen müssen.

In beiden Fällen wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Es sind noch weitere ähnliche Fälle vor Gericht anhängig. Bundesweit wurden allein in diesem Jahr über 4000 PV-Anlagen verspätet bei der Bundesnetzagentur angemeldet.

Die Urteilsbegründung zu dem Solarstrom-Urteil vom 29. Juni 2016 finden Sie auf der Website des Oberlandesgerichts Schleswig.

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