Förderaufruf für klimaschonenden Nutzfahrzeugen und dazugehöriger Tank-undLadeinfrastruktur (08/2021

Mit der Richtlinie KsNI unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Beschaffung von leichten und schweren Batterie- und Brennstoffzellen-Nutzfahrzeugensowie die Beschaffung von schweren Nutzfahrzeugen mit von außen aufladbarem hybridelektrischem Antrieb sowie die für den Betrieb der Fahrzeuge notwendige Tank-und Ladeinfrastruktur. Bewerbungsfrist: 27.9.2021

Gefördert wird die Anschaffung von Nutz - und Sonderfahrzeugen mit batterie - oder brennstoffzellen elektrischem Antrieb gemäß § 2 Nummer 2 und 4 EMoG der EG - Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Außerdem wird die Anschaffung der von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ( Plug - In - Hybrid ) und Oberleitungs - Verbrenner - Hybridfahrzeugen gemäß § 2 Nummer 3 EMoG der EG - Fahrzeugklasse N3 gefördert. Die Anschaffung von umgerüsteten Diesel - Fahrzeugen der EG - Fahrzeugklassen N2 und N3 mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG ist ebenfalls förderfähig. Nähere Informationen zur Förderung der Umrüstung sind dem „ Merkblatt zur Umrüstung “ zu entnehmen. Darüber hinaus ist die für den Betrieb der beantragten Nutzfahrzeuge notwendige Tank - und Ladeinfrastruktur förderfähig . Bitte beachten Sie, dass aufgrund eines Notifizierungsvorbehalts der Europäischen Kommission gemäß Nummer 1.2 der Richtlinie KsNI derzeit keine Antragstellung für die Förderung von Tankinfrastruktur für Wasserstoff - Brennstoffzellen - Lkw nach § 2 Nummer 4 des EMoG gemäß Nummer 2.7.2. der Richtlinie KsNI im Rahmen des ersten Förderaufrufs vorgesehen ist. Die Förderung der Beschaffung von Tankinfrastruktur wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission voraussichtlich im Rahmen künftiger Förderaufrufe möglich sein. Der maximale Zuwendungshöchstbetrag für die Fördergegenstände Nutzfahrzeuge und Tank - und Ladeinfrastruktur beträgt je Antragsteller /in , Fördergegenstand und Kalenderjahr jeweils 15 Millionen Euro ( Netto ) . Es bestehen Obergrenzen hinsichtlich der maximal förderfähigen Investitionsmehrausgaben (sogenannte Kappungsgrenzen ) .

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