Mindestabstand bei Splittersiedlungen bleibt bestehen

12. Mai 2016

EILMELDUNG: Berichte über eine Verringerung des Mindestabstands von Windkraftanlagen zu Splittersiedlungen auf 250m sind so nicht richtig.

Die Landesplanung weist die Behauptung zurück, der neue Erlass zur Windkraftplanung sehe lediglich einen Mindestabstand von 250 Metern zwischen Windkraftanlagen und Splittersiedlungen vor. Dies hatten am 12. Mai 2016 einige Zeitungen mit Bezug auf die CDU-Landtagsfraktion berichtet. 

Ebenso wie bei anderen Wohnanlagen im Außenbereich sollen hier weiterhin auch 400 Meter Mindestabstand gelten. Planungsrechtlich wird diese Schutzzone  zwar in eine „harte“ Tabuzone von 250 Metern und eine “weiche“ Tabuzone von weiteren 150 Metern aufgeteilt. Dies hat aber keine Auswirkungen in der Praxis und ändert nichts daran, dass es verboten bleibt, Windkraftanlagen näher als mindestens 250 + 150 = 400 Meter an Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich zu bauen. 

Dabei muss die gesamte Anlage inklusive des Rotors innerhalb des Vorranggebietes stehen. Bei einem Rotordurchmesser von 100 Metern muss der Mastfuß einen Mindestabstand von 450 Metern zur Wohnbebauung einhalten, bei größeren Anlagen entsprechend mehr. Außerdem können Anforderungen des Lärmschutzes sowie des „nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes“ in der Genehmigungspraxis zu noch größeren Mindestabstände führen. 

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